VERPACKUNGSGESETZ: FÜR UNTERNEHMEN
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG): Es hat die frühere Verpackungsverordnung abgelöst und setzt die erweiterte Produktverantwortung für Verpackungen konsequent um. Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu verringern, Recycling zu fördern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Gerade kleinere Unternehmen oder Händler fragen sich: Muss ich wirklich jede Verpackung registrieren? Was bedeutet das konkret für Unternehmen? Ganz einfach: Wer in Deutschland gewerblich verpackte Waren in Umlauf bringt, muss sich aktiv um die umweltgerechte Entsorgung seiner Verpackungen kümmern - und zwar bereits vor dem ersten Verkauf.

Verpackungsgesetz, die Gründe:
Verpackungen sind aus dem Wirtschaftsleben nicht wegzudenken - sie schützen Produkte, erleichtern Lagerung und Transport und übernehmen wichtige Funktionen im Marketing. Doch nach Gebrauch landen viele Verpackungen im Abfall. Um diese Mengen zu reduzieren und mehr Materialien im Kreislauf zu halten, regelt das Verpackungsgesetz, wie Unternehmen mit ihren Verpackungen umgehen müssen.
Dazu gehören drei Kernziele: Umweltschutz, Verbraucherverantwortung unterstützen und Wettbewerbsfairness.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Verpackungen möglichst umweltfreundlich zu gestalten und Verantwortung für deren Rücknahme und Verwertung zu übernehmen - nicht erst am Lebensende, sondern schon beim Design und der Auswahl der Materialien.

Wer ist betroffen?
Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung herstellt, sondern wer sie mit Ware befüllt und in Deutschland in Umlauf bringt.
Beispiele für betroffene Unternehmen:
- Produzenten, die ihre Produkte in Verpackungen verkaufen
- Online-Shops, die Waren in Versandverpackungen versenden
- Importeure, die verpackte Produkte nach Deutschland einführen
- Unternehmen im Ausland, die direkt an deutsche Endkunden liefern
Entscheidend ist, ob Ihre Verpackung typischerweise beim privaten Endkunden als Abfall anfällt - unabhängig, ob Sie im B2B oder B2C Bereich verkaufen.

Welche Verpackungen sind relevant?
Nicht jede Verpackung ist gleich - und nicht jede ist automatisch systembeteiligungspflichtig.
Systembeteiligungspflichtig sind insbesondere Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher im Müll landen. Für diese Verpackungen müssen Unternehmen eine sogenannte „Verpackungslizenz“ erwerben - also die Entsorgungskosten über ein Duales System mitfinanzieren.
Verpackungen, die ausschließlich im B2B-Bereich genutzt werden - etwa Transportverpackungen oder langlebige Aufbewahrungsetuis - unterliegen anderen Regeln.
WAS MÜSSEN BETROFFENE UNTERNEHMEN TUN?
1. Registrierung
Bevor eine verpackte Ware in den Umlauf kommt, muss sich das Unternehmen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren - online und öffentlich einsehbar.
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Praxisbeispiel 1Wer handgemachte Seifen online verkauft und sie in Papierschachteln verschickt, muss sich vor dem ersten Verkauf bei LUCID registrieren.
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Praxisbeispiel 2Ein Start-up für Gewürze füllt seine Produkte in Gläser und verkauft sie über einen Webshop - auch hier ist die Registrierung Pflicht.
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Praxisbeispiel 3Ein Modehändler aus Österreich liefert direkt an deutsche Endkunden - auch er muss sich in Deutschland bei LUCID registrieren, bevor er liefert.
2. Lizenzerwerb
Für systempflichtige Verpackungen ist ein Vertrag mit einem Dualen System (z. B. Grüner Punkt) erforderlich. Die Kosten richten sich nach Materialart und Menge - je recyclingfreundlicher die Verpackung, desto günstiger.
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Praxisbeispiel 1Eine Bäckerei gibt belegte Brötchen in bedruckten Papiertragetaschen aus - die Tüten müssen lizenziert sein.
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Praxisbeispiel 2Ein Onlineshop für Elektronikprodukte verschickt Ware in Luftpolsterumschlägen und Kartons - beides ist systembeteiligungspflichtig.
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Praxisbeispiel 3Ein Kosmetiklabel nutzt Faltschachteln und Umverpackungen aus Kunststoff - die Lizenzierung erfolgt je nach Gewicht und Materialart.
3. Datenmeldung
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Praxisbeispiel 1Ein Onlinehändler, der monatlich 1.000 Pakete versendet, meldet die verwendeten Kartons und Füllmaterialien vierteljährlich an sein System und LUCID.
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Praxisbeispiel 2Ein Hersteller mit 60 t Papierverpackungen pro Jahr muss die Mengen jährlich melden und eine geprüfte Vollständigkeitserklärung einreichen.
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Praxisbeispiel 3Ein Einzelhändler, der nur wenige hundert Tragetaschen pro Jahr nutzt, meldet seine Verpackungsmengen einmal jährlich - das genügt.

Warum ist das Verpackungsgesetz für Ihr Unternehmen relevant?
Ganz gleich, ob Sie selbst Verpackungen herstellen, mit Produkten befüllen oder verpackte Ware nach Deutschland importieren - sobald Sie verpackte Produkte in Verkehr bringen, sind Sie in der Verantwortung. Das Verpackungsgesetz gilt unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.
Wer die Pflichten nicht erfüllt, riskiert hohe Bußgelder, Abmahnungen oder ein Vertriebsverbot. Gleichzeitig schafft das Gesetz mehr Markttransparenz: Durch das öffentliche LUCID-Register ist jederzeit überprüfbar, ob ein Unternehmen seiner Produktverantwortung nachkommt.

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Beratung Packaging
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Bedeutung in der Schmuck- und Uhrenbranche
Keine Lizenzpflicht für Schmuckschachteln und Etuis
Schmuck- und Uhrenschachteln sowie Etuis erfüllen in der Regel keine der Voraussetzungen für eine systembeteiligungspflichtige Verpackung - auch unter dem neuen Verpackungsgesetz nicht.
Diese Verpackungen werden nicht nach Gebrauch typischerweise entsorgt, sondern dienen meist der längerfristigen Aufbewahrung und dem Schutz eines hochwertigen Produkts. Sie gelten somit als Teil des Produkts selbst - vergleichbar mit einem Etui für eine Brille oder einer Aufbewahrungsbox für ein technisches Gerät.
Rechtlich wird dies gestützt durch:
- §3 VerpackG i. V. m. Anlage 1 Punkt 1, wonach Verpackungen, die „während der gesamten Lebensdauer eines Produkts benötigt werden“, nicht unter das Verpackungsgesetz fallen
Das bedeutet konkret: Wenn Sie bei der LESER GmbH Schmuckverpackungen oder Etuis bestellen, müssen Sie diese nicht lizenzieren oder im Verpackungsregister LUCID erfassen. Sie unterliegen nicht der Systembeteiligungspflicht.

Achtung: Serviceverpackungen wie Tragetaschen sind betroffen
Anders sieht es bei sogenannten Serviceverpackungen aus. Dazu zählen z. B.: Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Fixboxen, Präsentationshüllen oder einfache Umverpackungen, oder auch Papiertüten für den Verkauf im Ladengeschäft.
Diese Verpackungen ermöglichen oder unterstützen die Übergabe der Ware an den Endkunden - und landen in der Regel im Abfall. Deshalb gelten sie laut Verpackungsgesetz als systembeteiligungspflichtig.

Wir denken das
Verpackungsgesetz direkt mit!
Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Sprechen Sie uns einfach an - wir zeigen Ihnen, was zu beachten ist und wie Sie auf der sicheren Seite bleiben.
Häufig gestellte
Fragen
Systembeteiligungspflichtig sind z. B.:
- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
- Fixboxen oder Papiertüten für die Übergabe im Geschäft
- einfache Umverpackungen, die im Laden genutzt werden
Die Meldung Ihrer Verpackungsmengen muss mindestens einmal jährlich erfolgen – und zwar sowohl an das Duale System, bei dem Sie Ihre Verpackungen lizenziert haben, als auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID).
Viele Unternehmen melden ihre Mengen quartalsweise, da das Duale System diese Daten meist für die Abrechnung benötigt. Wichtig: Die Meldungen an LUCID und an das System müssen übereinstimmen.
Wenn Sie bestimmte Mengenschwellen überschreiten (z. B. >30 t Kunststoff oder >80 t Glas pro Jahr), müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben – jährlich bis spätestens 15. Mai für das Vorjahr.